Recht
Im Vertrag stand kein Aufschlag. Es waren 2 %.
Der angezeigte Preis enthielt die Marge von Beginn an. In den AGB stand das Gegenteil. Am Zahlbetrag ändert sich nichts, nur an unserer Erklärung dazu.
Korrigiert AGB zur Offenlegung der 2-%-Marge, schliesst China-Routings im Failover aus und passt Klauseln an.
In § 7.2 der AGB hiess es, es gebe keinen Aufschlag auf Modellpreise. Den gab es jedoch, und zwar seit Einführung der Marge: 2 %, angewendet auf jeden Katalogpreis durch server/pricing.js. Der in der App angezeigte Preis enthielt diesen Aufschlag stets. Der Vertrag behauptete das Gegenteil.
Die Klausel legt die Marge neu offen. Die abgerechneten Beträge ändern sich nicht. Dies korrigiert eine Beschreibung, keinen Preis, weshalb die Anpassung sofort wirksam wurde und nicht erst nach der Kündigungsfrist aus § 12.2. Ein Zuwarten hätte bedeutet, eine falsche Aussage vorsätzlich stehenzulassen. Anfragen mit eigenem API-Schlüssel bleiben aufschlagsfrei, was den Einträgen im Nutzungsprotokoll entspricht.
Vier weitere Korrekturen im selben Audit
§ 2 erweckt nicht mehr den Eindruck, ein einzelner Provider wickle die meisten Anfragen ab, und das unterbrechungsfreie Failover zu einem anderen gelisteten Provider wird offengelegt. Neu ist § 13.4: eine Ausnahmeregelung zum anwendbaren Recht für Verbraucher, da die frühere Klausel zwar den Gerichtsstand regelte, nicht aber das massgebliche Recht – und für Verbraucher ist eine solche Rechtswahl ohnehin unwirksam.
SiliconFlow (CN) war unter ausdrücklicher Einwilligung geführt. Eine Einwilligungseinblendung existiert nicht, weshalb diese Rechtsgrundlage unhaltbar war. Die Rechtsgrundlage ist neu die Vertragserfüllung mit einem Absatz, der China ausdrücklich benennt. Dies wird im Code durchgesetzt: Das automatische Failover schliesst Provider in China aus, sodass kein Prompt ohne deine ausdrückliche Auswahl dorthin gelangt.
Failover wird neu als Regelfall beschrieben, da das Journal tägliche Umleitungen dokumentiert. Ebenfalls behoben: Die Empfängertabelle wurde zuvor als rohe Pipe-Zeichen ausgeliefert, beide Rechtsdokumente teilten sich Anker-IDs (sodass ein Link zu einem Abschnitt in einem anderen landete), und die Versionsnummer, auf die sich § 12 bezieht, war nirgends sichtbar.